Quotenverteilung bei Verkehrsunfall zwischen Krad mit überhöhter Geschwindigkeit und nach links abbiegendem Pkw.
Nach dem Urteil des Brandenburgisches OLG tritt die Betriebsgefahr eines nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Pkw nicht vollständig hinter dem Verkehrsverstoß eines Kradfahrers, der innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 86 % überschritten hat, zurück. Insbesondere ist der Bremsfehler des Kradfahrers nicht als eigenständiger, weiterer Verkehrsverstoß im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen, da die grundlegende Ursache bereits durch die überhöhte Geschwindigkeit des Kradfahrers gesetzt worden ist. Der Umstand, dass der Kradfahrer nach Erkennen der Gefahrenlage in Folge der hohen Geschwindigkeit objektiv falsch reagiert hat, ist ihm nicht zusätzlich vorzuwerfen. Den Kradfahrer trifft eine Mithaftung in Höhe von 70 %.
Quelle:
Brandenburgisches OLG vom 28.05.2020 – Az.: 12 U 201/18